Satzung
1. Name , Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Die Organe des Vereins
5. Vorstand
6. Rechte und Pflichten des Vorstandes
7. Mitgliederversammlung
8. Zuständigkeiten und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
9. Auflösung des Vereins
10. Kassenführung, Kassenprüfung
11. Mitgliedsbeiträge
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Werbe- & Wirtschaftsgemeinschaft Samtgemeinde Gellersen e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Werbe- & Wirtschaftsgemeinschaft Samtgemeinde Gellersen e.V. Er hat seinen Sitz in Reppenstedt. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch gemeinsames Werben und Handeln die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder nachhaltig zu verbessern und die Qualität und das Ansehen der Samtgemeinde als Wirtschaftsstandort auszubauen und zu verbessern.
3. Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die den Zielen des Vereines dienen möchte.
3.2. Der Beitritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gilt der Antrag als angenommen.
3.3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der schriftlich zum letzten Tag eines Jahres erklärt werden muß, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
b) Ausschluß, nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Ein Ausschluß kommt in Betracht, wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, oder mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Verzug ist, nachdem er einmal erfolglos gemahnt worden ist.
c) Tod einer natürlichen Person.
d) Auflösung einer juristischen Person.
e) Auflösung des Vereins.
3.4. Bei Ausscheiden besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Teilen der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
5. Vorstand
5.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter als Schriftführer, dem Kassenwart, zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Beschluß erweitern.
5.2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
5.3. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Beschlußfähig ist Werbe- & Wirtschaftsgemeinschaft Samtgemeinde Gellersen Werbe- & Wirtschaftsgemeinschaft Samtgemeinde Gellersen der Vorstand, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, zu denen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter gehören muß.
5.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.
6. Rechte und Pflichten des Vorstandes
6.1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen, die im Sinne des Vereines getätigt werden, können erstattet werden. Die Höhe der Auslagen und der unmittelbare Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit sind nachzuweisen.
6.2. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, in alle Verträge des Vereins die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich möglichst im 4. Quartal statt.
7.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 aller Mitglieder.
7.3. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
7.4. Eine Einladung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgen an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Mitgliederversammlung muß eine Woche liegen.
7.5. Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, was durch eine schriftliche Vollmacht bestätigt werden muß. Diese Vollmacht muß zum Beginn der Versammlung vorliegen.
7.6. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß geheim abgestimmt werden.
8. Zuständigkeiten und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt
a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
b) die vom Vorstand vorgelegte Jahresplanung,
c) den Jahresabschluß inkl. des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) über die Bestellung und die Amtsenthebung des Vorstandes, zweier Kassenprüfer,
f) Satzungsänderungen,
g) Aufnahme neuer Mitglieder, bei Ablehnung des Beitritts durch den Vorstand,
h) Ausschluß von Mitgliedern,
i) die Auflösung des Vereins,
j) die Verwendung des Vereinsvermögens,
k) sonstige Fragen der Tagesordnung.
8.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend ist oder 2/3 der anwesenden Mitglieder für Beschlußfähigkeit stimmen. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt.
8.3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
8.4. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Kassenführung, Kassenprüfung
Die Kassenführung erfolgt einmal nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Eine Kassenprüfung findet einmal jährlich oder auf Antrag einer Mitgliederversammlung statt. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
11. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge dienen der Deckung der Kosten des laufenden Betriebes auf Basis der Plankosten sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie dienen auch der Finanzierung von Aktionen der WWG gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.
Reppenstedt, 09.10.2009